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Stand 09.03.2011

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Geschäftsordnung     

                 der Korporativen SGi Werneuchen von 1848 e.V.                            

 
1.      Pflichten und Rechte für Mitglieder mit speziellen Aufgaben – Funktionspläne

 a)      1. Hauptmann

b)      2. Hauptmann

c)      Schatzmeister

d)      Bauleiter

e)      Schießmeister

f)       Waffenwart

g)      Jugendwart

h)      Chronist

i)        Festmeister

j)        Schriftführer

k)      Seniorenwart



 Finanzordnung

 a)      Grundsätzlich: Erstellung von Verträgen über Vereinbarungen (die Zahlungen des Vereins nach sich ziehen)

b)      Grundsätzlich: Festlegungen über Einnahmen oder Zahlungen des Vereins durch Vorstandsbeschluss

c)      Kostenanalysen, Anbietervergleiche und Kostenpläne für Munition, Umbauten, Bekleidungen und Festivitäten



 Benutzung der Sportstätten und Vereinsräume

a)      Bedingungen für Mitglieder (Aktivitäten gemäß Satzung)

 Grundbetrag:      25,00 € im Sommer

                                35,00 € im Winter

 b)      Bedingungen für Gastschützen und Gäste ( gemäß Vorstandsregelung und Gebührenordnung)


 
 Ordnung für Mitglieder der Leitung

 a)      Die Wahlperiode der Leitung beträgt 4 Jahre

b)      Der Leitung gehören an: 1. Hauptmann, 2. Hauptmann, Schatzmeister, Schriftführer, Bauleiter, Schießleiter, Festmeister, Jugendwart, Mitglied ohne Funktion, Chronist, Seniorenwart, Königin und König

c)       Zu erweiterten Leistungssitzungen können Mitglieder des Vereins geladen werden.


 Allgemeine grundsätzliche Festlegungen

a)    Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Öffentlichkeitsarbeit einreichen.

 b)   Das gesellige bzw. gemütliche Beisammensein darf nicht zu kurz kommen, jeder soll den anderen verstehen, achten und kennenlernen.

 c)    Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern sollen friedlich, bzw. menschlich geklärt werden, gibt es keine Einigung bei Meinungsverschiedenheiten, ist der Ehrenrat bzw. der Vorstand hinzuzuziehen.

 d)   Die Mitgliederversammlung findet am zweiten Freitag des Monats statt. Gemäß Satzung ist jedes Mitglied verpflichtet regelmäßig daran teilzunehmen. Bei Jahreshauptversammlungen und bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Teilnahme vorgeschriebene Pflicht. Begründete Nichtteilnahme ist vor den Terminen dem Vorstand mitzuteilen.

 e)    Beiträge sind Bringepflicht. Die Beiträge müssen auf das Geschäftskonto der Gilde überwiesen werden.

 f)    Für jedes aktive Mitglied sind 18 Pflichtschießen im Jahr auf unserem Schießstand vorgeschrieben Bei Nichterbringung dieser jährlichen Pflichtschießen erfolgt eine Überprüfung des WBK-Bedürfnisses des betroffenen Mitgliedes.

g)   Beistandsrückstand von 6 Monaten (unbegründet) bedeutet den Ausschluss aus der Gilde. Beitragsrückstände werden bei Notwendigkeit auf dem Rechtsweg eingefordert.

h)   Jedes Mitglied hat 30 Arbeitsstunden im Jahr zu leisten. Von Mitgliedern, die Probleme mit der Erfüllung ihrer Arbeitsstunden haben, wird eine Information an den Vorstand erwartet. Problemlösungen müssen und können vom Mitglied mit dem Vorstand erarbeitet werden.

i)     Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, am Gildeleben teilzunehmen bzw. Vorschläge zu unterbreiten.   

j)     Bei öffentlichen Auftritten der Gilde zu feierlichen oder anderen Anlässen ist das Tragen der Gildetracht Pflicht. Die Kleiderordnung ist einzuhalten. Bei Verstoß gegen die Kleiderordnung ist ein Bonus lt. Verstoßkatalog an die Gilde zu entrichten. Die Kleiderordnung ist die zur Beendigung der Veranstaltung einzuhalten. Abänderung bzw. „Marscherleichterung“ darf nur die anwesende höchste Funktion entscheiden.

k)   Mitglieder ohne Tracht, wie z.B. Sport- und Freizeitschützen können nicht in den Vorstand gewählt werden. An den nachstehend aufgeführten Veranstaltungen können Mitglieder ohne Tracht nicht aktiv teilnehmen:
- Königsschießen
- Vogelkönigsschießen
- Adlerschießen
- Böllern in der Böllerabordnung

l)     In Ausnahmesituationen kann die höchste anwesende Funktion bei Veranstaltungen eine Befreiung, bzw. Sonderregelung von Pkt. k aussprechen.

m) Der Erwerb der WBK kann nur bei Einhaltung der Satzung bzw. der Geschäftsordnung erfolgen.

n)   Mitgliedsausweise sind immer auf dem Stand mitzunehmen und bei Verlangen dem Verantwortlichen vorzuzeigen.

 o)   Für jedes Mitglied sind jährlich 3 Teilnahmen an Schützenfesten Pflicht.

 

              1. Hauptmann                                              2. Hauptmann

            - Werner Thürling -                                        - Maik Lehradt -

             


 
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