der korporativen Schützengilde Werneuchen von 1848 e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gilde führt den Namen
korporative Schützengilde Werneuchen von 1848 e.V.
(2) Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Nr. VR 4252 FF eingetragen und hat ihren Sitz in 16356 Werneuchen
(3) Die Gilde führt eine Fahne
§ 2 Zweck, Aufgaben; Grundsätze
(1) Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sie dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, der Traditions- und Brauchtumspflege des Schützenwesens im engeren Heimatgebiet.
(3) Die Gilde erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Gildeaufgaben zu verwenden.
(4) Die Gilde ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e.V. und damit unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzung anerkannt wird. Die Gilde unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Gilde hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder (mit Beitragspflicht)
d) Ehrenmitglieder (ohne Beitragspflicht)
(2) Bewerber die um die Mitgliedschaft in der Schützengilde nachsuchen, werden in der Regel für mindestens 6 Monate, zur besseren Einschätzung ihrer Eignung verpflichtet, regelmäßig an den Schieß- und sonstigen Gildeveranstaltungen sowie Arbeitseinsätzen zu beteiligen. In diesem Zeitraum haben sie alle zur Aufnahme als Anwärter notwendigen Unterlagen beizubringen. Für aktive Schützen ist die Sachkundeprüfung abzulegen. Der Erwerb der Gildetracht ist anzustreben.
(3) Neu aufgenommene Mitglieder gelten in der Regel für 6 Monate als Anwärter, d.h. sie besitzen für die Dauer der Anwartschaft kein Stimm- und Wahlrecht.
(4) Mitglied können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und einen guten Leumund nachweisen können. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung. Über die Aufhebung der Anwartschaft und Wandlung in Vollmitgliedschaft informiert der Vorstand die Mitgliederversammlung (ebenso bei einer anderen Entscheidung).
(5) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Gildesatzung. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Gildesatzung anzuerkennen und zu achten.
(6) Mitglieder, die sich um die Gilde ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Anrede unter Mitgliedern erfolgt mit „Schützenschwester bzw. Schützenbruder“.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Gildeveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss fallweise geregelt.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gilde nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten ( Beiträge sind Bringepflicht) und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die Gildeinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus der Gilde ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Gildebeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb eines Monats bezahlt werden.
(3) Mitglieder und Anwärter, die der Gilde schaden bzw. das Ansehen der Gilde in der Öffentlichkeit schädigen, werden vom Vorstand ermahnt. Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss erfolgen.
(4) Grobe Verstöße ziehen den sofortigen Ausschluss nach sich. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss bestätigen.
(5) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(6) Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(7) Jedes Mitglied mit Stimm- und Wahlrecht ist zur Teilnahme an Versammlungen mit vorgesehener Satzungsänderung verpflichtet. Ausnahme bildet begründete Verhinderung, die dem Vorstand mitzuteilen ist.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, bzw. durch ableben.
(2) Ein Gildemitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs.2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Hauptmann.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig.
(4) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an der Gilde und ihren Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes Gildemitglied bezahlt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die jeweiligen Gebühren und Beiträge sind in der gültigen Gebührenordnung festgehalten.
(2) Sämtliche Einnahmen der Gilde sind zur Erfüllung der Satzungszwecke zu verwenden.
(3) Eingezahlte Beiträge/ Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
(4) Beiträge sind ¼ jährlich im Voraus zu entrichten.
(5) Beiträge sind Bringepflicht.
(6) Bei Mitgliedern mit Beitragsrückständen gilt nur die schriftliche Austrittserklärung.
(7) Bei Austritt aus der Gilde sind etwa noch ausstehende Beiträge bzw. Zahlungen zu entrichten.
(8) Der Gilde durch den Austritt entstehende Kosten sind vom Austretenden zu erstatten.
§ 8 Organe der Gilde
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der erweiterte Vorstand 4. der Ehrenrat 5. der Beirat 6. der Jugendvorstand
Tätigkeitsfeld für Punk 4. bis 6. wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
§ 9 Vorstand
(1) der Vorstand i.s.d. § 26 BGB besteht aus:
- dem I. Hauptmann
- dem II. Hauptmann
- dem Schatzmeister
- dem Schießmeister
Die Funktionen des erweiterten Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Gilde wird durch den 1. oder 2. Hauptmann und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder, auch die der vertretungsberechtigten, werden innerhalb des Vorstandes gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode, wählt der Vorstand ein neues vertretungsberechtigtes Mitglied aus dem erweiterten Vorstand.
(4) In den Vorstand sind nur Gildemitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Anwartschaft beendet haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei Bedarf können mehrere Vorstandsfunktionen von einem Vorstandsmitglied ausgeübt werden. Wenn notwendig können Vertreter für die Funktionen des Schatzmeisters, Schriftführers, Schießmeister, Jugendbetreuer und Chronist vom Vorstand ernannt werden.
(5) Mit Kenntnis des Vereins entstehende Verbindlichkeiten trägt der gesamte Verein bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Es haftet kein Mitglied mit seinem privaten Vermögen.
(6) Der Vorstand amtiert nach Ende der Legislaturperiode so lange, bis der neue Vorstand gewählt und beim Amtsgericht zur Registereintragung eingereicht wurde.
§ 10Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Monat statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand einreicht oder wenn es das Interesse der Gilde erfordert.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Besonders ist diese zuständig für:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entlassung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
- Festsetzen von Beiträgen, Umlagen
- Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne
- Auflösung der Gilde
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Eine Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand, schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Durchführung bekannt gegeben.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden. Die Kassenprüfer können bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom I. bzw. II Hauptmann geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
(3) Zur Gildeauflösung ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
(1) Personen die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es bedarf der Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2) Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. Es bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren. Eine gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist unzulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gilde, einschließlich der Bücher und Belege, einmal im Halbjahr, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, sachlich und rechnerisch zu prüfen und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Ordnungen
(1) Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen besitzen Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beschlossen werden.
§ 16 Protokolle
(1) Über alle Versammlungen, Sitzungen oder Tagungen der Gildeorgane sind Protokolle zu führen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Beschlüsse sind wörtlich festzulegen. Die Protokolle sind vom Hauptmann und dem Protokollführer/ Chronist zu unterzeichnen.
(2) Sämtliche Unterlagen, die für den Geschäftsablauf notwendig sind, werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt. Einsicht in diese Unterlagen steht jedem Vorstandsmitglied jederzeit zu. Einsicht in die für die Kassenprüfer erforderlichen Unterlagen haben die Kassenprüfer halbjährlich. In begründeten Ausnahmesituationen erhalten sie ebenfalls das Recht zur Einsichtnahme. Wird der Ehrenrat angerufen, sind ihm die zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme zu übergeben.
(3) Die Gildefahne wird in der Geschäftsstelle aufbewahrt. Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Fahne ist der 1. bzw. 2. Fahnenträger.
§ 17 Auflösung der Gilde
(1) Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung von Mitteln der Gilde.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den
Brandenburgischen Schützenbund Eisenhüttenstädter Chaussee 55 15236 - Frankfurt / Oder der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung vom 01.07.1993 ist zuletzt in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Gilde am 18.06.2004 aufgenommen und am 11.03.2011 durch Mitgliederbeschluß erweitert bzw. geändert worden.
1. Werner Thürling ...............................